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Wir beraten Sie bei:

- Auskunft in allen Angelegenheiten von Pensionsanwärtern und Pensionisten

- Sprechtage in allen größeren OÖ Gemeinden (Sprechtageplan)

- Allgemeine Rechts- und Steuerberatung (Erstauskunft) auch in Erbrechtsfragen.

- Abfassung sozialrechtlicher Klagen und Berufungen (zB. Pflegegeld oder    Pensionsabrechnungen)

- Kostenlose Beistellung unseres Rechtsanwaltes Dr. Johannes Grund in Sozialgerichtsfällen

- Seniorenhilfe Unterstützung in Notfällen aus Lotto-Toto-Mitteln

- Vertretung der Senioreninteressen auf Bundes- und Landesebene.




pdf SOZIALINFOS ÖSTERREICH 2011

pdf SOZIALINFOS OBERÖSTERREICH 2011




PENSIONS- UND KRANKENVERSICHERUNG
  Pensionsanpassung 2011  
  Augleichszulagenrichtsätze  
  Fiktives Ausgedinge für AZ  
  Freie Station und Sachbezugswerte  
  Ruhen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer  
  Beitragsgrundlagen - Weiterversicherung (ASVG)  
  Selbstversicherung in der Krankenversicherung (ASVG)  
  Geringfügigkeitsgrenze  
  Geringfügig Beschäftigte  
  Höchstbeitragsgrundlagen (ASVG, BSVG, GSVG)  
  Höchstbemessungsgrundlagen in der Pensionsversicherung  
  Bemessungsgrundlagen für Zeiten der Kindererziehung  
  Kinderzuschuß  
  Pensionsvorschuss  
  Freiwillige Versicherung, Nachkauf Schul- und Studienzeit  
     
BUNDESPFLEGEGELD  
  Leistungen für pflegende Angehörige  
     
GEBÜHREN, BEFREIUNGEN UND ERMÄSSIGUNGEN  
  Service-Entgelt für e-card  
  Rezeptgebühr pro Medikament  
  Selbstbehalt für Heilmittel und Heilbehelfe  
  Behandlungsbeitrag BSVG  
  Kostenbeitrag für Kuraufenthalte pro Tag  
  Befreiung von Zahlung der Rezeptgebühr (ASVG, GSVG, BSVG)  
  Befreiungsrichtsätze für Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebühr  
  ÖBB Seniorenermäßigung  
     
FÖRDERUNGEN UND UNTERSTÜTZUNGEN  
  Arbeitslosengeld  
  Unterstützungsfond zur besonderen Hilfe für Behinderte (Bundessozialamt)  
  Details zur Hilfe für pflegende Angehörige  
  Unterstützungsfond der PVA  
  Bedarfsorientierte Mindestsicherung  
  Erholungsaktion  
  Treueprämie  
  Persönliche Beihilfe  
  Ehrungen für Ehejubilare  
     
RECHT  
  Arbeitnehmerveranlagung  
  Erben  
     
WICHTIGE ADRESSEN  
  Adressen  




Pensionsanpassung 2011
Pensionen bis
2.000,--
  um 1,2%  
Pensionen mehr als € 2.000,-- bis zu
2.310,--
  von 1,2% bis 0,0%
Pensionen, die den Betrag von € 2.310 erreichen bzw. übersteigen werden nicht erhöht.
 
Ausgleichszulagenrichtsätze
Pensionist, alleinstehend
793,40
       
Familienrichtsatz
1.189,56
       
Erhöhungsbetrag pro Kind
122,41
       
Einfach verwaist bis 24. Lebensjahr
291,82
       
Einfach verwaist ab 24. Lebensjahr
518,56
       
Vollwaisen bis 24. Lebensjahr
438,17
       
Vollwaisen ab 24. Lebensjahr
793,40
       
             
Die Ausgleichszulage ist keine Mindestpension, die Richtsätze sollen jedoch ein Mindesteinkommen für jeden Pensionisten sicherstellen. Die Ausgleichszulage gebührt als Differenz zwischen Pension und sonstigen anrechenbaren Einkünften, z.B. fiktives Ausgedinge einerseits und dem Richtsatz andererseits.
             
Fiktives Ausgedinge für AZ (19% vom Richtsatz)
           
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Anrechenbare Höchstbeträge für:            
Alleinstehende, Witwen-/Witwer-, Waisenpensionisten

150,75
 

 
Verheiratete bei Anwendung des Familienrichtsatzes

226,02
 

 
             
Freie Station
Ausgedinge: Wohnung und Verpflegung monatlich:
für Alleinstehende
253,51
       
für Ehepaare
456,32
       
Verpflegung
177,46
       
Wohnung
25,35
       
Beheizung und Beleuchtung
25,35
       
             
Ruhen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Diese Pension ruht dann, wenn das monatliche Einkommen aus einer selbstständigen oder unselbstständigen
Erwerbstätigkeit höher ist als
374,02
       
             
Höchstmögliche Leistung in der Pensionsversicherung
Eigenpension (23 Jahre Durchrechnung)
(= Alters-, Invaliditätspension ohne Bonifikation)
2.887,15
       
Witwen/er-Pension
1.732,29
       
             
Beitragsgrundlagen - Weiterversicherung ( ASVG)
           
Niedrigste Beitragsgrundlage
685,50
       
Mindestmonatsbeitrag
156,29
       
Höchstbeitragsgrundlage
4.900,00
       
Höchstbeitrag im Monat
1.117,20
       
             
Selbstversicherung in der Krankenversicherung ( ASVG )
           
Mindestbeitrag im Monat
49,85
       
Höchstbeitrag
357,48
       
             
Ein Leistungsanspruch dieser Versicherung ist erst nach sechs Monaten gegeben.
             
Geringfügigkeitsgrenzen
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (ASVG) beginnt die Versicherungspflicht erst bei Überschreiten von einem Bruttoverdienst in der Höhe von:
 
täglich
28,72
       
monatlich
374,02
       
             
Geringfügig Beschäftigte
           
können sich um monatlich 52,78 in der Pensions- und Krankenversicherung selbst versichern.
 
Höchstbeitragsgrundlagen
Pensionsversicherung und Krankenversicherung (ASVG)
4.200,00
       
Pensionsversicherung und Krankenversicherung (GSVG+BSVG)
4.900,00
       
             
Höchstbemessungsgrundlagen in der Pensionsversicherung
auf Basis der „besten 23 Jahre“            
ASVG, GSVG, BSVG
3.608,94
       
             
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung
ASVG, GSVG, BSVG
920,34
       
   
       
Kinderzuschuss
 
29,07
       
   
       
Pensionsvorschuss
Höchstmöglicher Pensionsvorschuss für die Alterspension und vorzeitige Alterspension täglich
37,73
       
Höchstmöglicher Pensionsvorschuss für die Invaliditäts- und Berufsunfähigkeits-pension täglich
30,57
       
             
Freiwillige Versicherung, Nachkauf Schulzeit
Jährl. Höchstbeitrag zur Höherversicherung
8.400,00
       
   
       
Nachkauf von Schul- und Hochschulzeiten (pro Monat);
damit Schul- und Studienzeiten in der Pensionsversicherung wirksam werden, ist ein Beitrag zu entrichten:
             
Mittlere oder höhere Schule, Hochschule  
       
Für jeden Ersatzmonat
957,60
   
 
             
Nachkauf durch Versicherte  
   
 
über 55 bis höchstens 60 Jahre
2.125,87
   
 
über 60 Jahre
2.240,78
   
 
   
   
 
Hinweis: Für Versicherte Geburtsjahrgang ab1959 (Frauen nach ASVG,GSVG, BSVG) und für Versicherte Geburtsjahrgang ab 1954 (alle Männer, sowie Frauen in der Beamten-Versicherung) werden diese nachgekauften Schul- und Studienzeiten NICHT mehr für die Bemessung für die Langzeitversichertenregelung (sog. „Hackler“-Regelung) angerechnet.
             
Bundespflegegeld
Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung
der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird oder würde.
             
Richtlinien für die Einstufung            
             
Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der
             
Stufe 1: Pflegebedarf mehr als 60 Stunden monatlich
Stufe 2: mehr als 85 Stunden monatlich
Stufe 3: Pflegebedarf mehr als 120 Stunden monatlich
Stufe 4: Pflegebedarf mehr als 160 Stunden monatlich
Stufe 5: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich;wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich; zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während Tag und Nacht. Dauernde Anwesenheit
wegen Eigen- und Fremdgefährdung erforderlich.
Stufe 7: Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich; wenn keine zielgerichteten Bewegungen der 4 Extremitäten mit funkt. Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
 
Das Pflegegeld wir unabhängig vom jeweiligen Einkommen und Vermögen bezahlt.
     
       
  Stufe 1
154,20
       
  Stufe 2
284,30
       
  Stufe 3
442,90
       
  Stufe 4
664,30
       
  Stufe 5
902,30
       
  Stufe 6
1.260,00
       
  Stufe 7
1.655,80
       
     
       
Auf das Pflegegeld besteht Rechtsanspruch. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich, das heißt zwölf Mal im Jahr. Ein höheres Pflegegeld muss gesondert beantragt werden.

Das für die Zeit der Unterbringung in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim gebührende Taschengeld beträgt zehn Prozent der Pflegestufe 3, das sind monatlich € 44,29, folgte die Aufnahme in das Heim bereits vor dem 1.5.1996, verbleibt es bei den bis dahin gebührenden 20 Prozent der Pflegestufe 3 (€ 88,58).
               
E-Card Service
Entgelt pro Jahr
10,00
       
   
       
Rezeptgebühr
pro Medikament
5,10
       
   
       
Selbstbehalt für Heilbehelfe und Heilmittel
 
28,00
       
Kostenanteil des Versicherten bei der Abgabe von Sehbehelfen beträgt mindestens  
84,00
       
Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schwerstbehinderte Kinder sowie Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
             
Behandlungsbeitrag BSVG
 
8,44
       
             
Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- u. Pensionsversicherung
Höhe der Zuzahlungen pro Verpflegstag:  
       
Monatliches Bruttoeinkommen
von € 793,41 bis € 1.374,78
7,00
       
Monatliches Bruttoeinkommen
über € 1.374,78 bis € 1.956,17
12,00
       
Monatliches Bruttoeinkommen
über € 1.956,17
17,00
       
             
Befreiung von der Zahlung der Rezeptgebühr nach dem ASVG
AZ-Bezieher sind von der Rezeptgebühr befreit. Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Antrag) gelten folgende Grenzbeträge:
   
   
 
a)

Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte  
       
  für Alleinstehende
793,40
       
  für Ehepaare
1.189,56
       
  nicht übersteigen.  
       
  Erhöhung pro Kind
122,41
       
b)





Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte

 

       
  für Alleinstehende
912,41
       
  für Ehepaare
1.367,99
       
  nicht übersteigen.  
       
  Erhöhung pro Kind
82,16
       
     
       
Leben in Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.
   
       
Befreiung von Rezeptgebühr nach dem GSVG
Gewerbepensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, sind grundsätzlich von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit. Darüber hinaus können über Antrag dann Befreiungen ausgesprochen werden, wenn nachfolgend angeführte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Alleinstehende
793,40
       
Ehepaare
1.189,56
       
             
Das Vorliegen einer chronischen Krankheit oder eines Gebrechens, durch welches besondere Aufwendungen entstehen, erhöht den Richtsatz auf folgende Werte:
Alleinstehende
912,41
       
Ehepaare
1.367,99
       
             
Befreiung von der Zahlung der Rezeptgebühr nach dem BSVG
Eine automatische Befreiung, also ohne Antrag, kommt dann in Frage, wenn das anzurechnende Einkommen nachstehende Einkommensgrenzen nicht übersteigt:
Alleinstehende
642,65
       
Ehepaare
963,54
       
             
Befreiung auf Antrag:            
Alleinstehender/e Pensionist/in
761,66
       
Verheiratete bzw. in eingetragener Partnerschaft lebende Pensionisten
1.141,98
       
             
Wichtiger Hinweis: Bei der Prüfung der Einkommensgrenzen sind nicht nur die jeweiligen Pensionsbeträge sondern die Einkünfte der noch im Haushalt lebenden Personen heranzuziehen.
             
Befreiungsrichtsätze für Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebühr
Haushalt mit 1 Person
888,61
       
Haushalt mit 2 Personen
1.332,31
       
Jede weitere Person 137,10        
             
Vom Einkommen werden abgezogen:
- Hauptmietzins einschl. der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.
- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988.
ÖBB-Seniorenermäßigung
Mit allen VORTEILScards Senior erhalten Frauen ab dem 60. und Männer ab dem 65. Lebensjahr 45 % Ermäßigung. Bei Fahrkartenkaufüber Internet (Online-Vorteilsticket), oder beim Fahrkartenautomaten erhalten sie 50 %. Diese VORTEILScard Senior gilt auch in
Postbussen, sowie in Bahnbussen und bei den meisten Privatbahnen. Weitere Ermäßigungen auf Anfrage.
Die Ermäßigungskarte ist bei allen besetzten ÖBB-Bahnhöfen um € 26,90 erhältlich und gilt ein Jahr ab dem gewählten Datum Altersnachweis und ein Lichtbild (bei Erstausstellung) sind erforderlich. Bezieher einer Ausgleichszulage oder Bezieher von Dauersozialhilfeleistungen
erhalten die VORTEILScard Senior kostenlos.
   
       
Arbeitslosengeld
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 55 % des sozialversicherungspflichtigen
Nettoentgeltes einschließlich Sonderzahlungen
 
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Bundessozialamt)
Voraussetzungen:
Vorliegen eines konkreten Vorhabens der medizinischen, sozialen oder beruflichen Rehabilitation (zum Beispiel behindertengerechte Wohnungsadaptierung für Rollstuhlfahrer, behinderungsbedingt notwendige PKW-Adaptierung).
Bestehen einer erheblichen dauernden Gesundheitsschädigung (Grad der Behinderung mind. 50 % von 100 %). Als Nachweis der Behinderung wird anerkannt Behindertenpass, Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, Bezug von Pflegegeld.
Die Einkommensgrenze für 2 Personen beträgt € 2.060,00 netto und erhöht sich bei Vorliegen einer Unterhaltspflicht und einer Behinderung des Ehepartners des Antragstellers. flegebezogene Leistungen werden nicht als Einkommen herangezogen.
Zuschusshöhe: Abhängig vom Familieneinkommen; maximale Förderhöhe EUR 5.800,00.
Wichtig: Antragstellung vor Kauf eines Hilfsmittels etc.!
 
Leistungen für pflegende Angehörige
Jede Person die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen mit folgenden Voraussetzungen seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt, kann bei Krankheit, Urlaub und sonstigen wichtigen Gründen um Unterstützung ansuchen.

Pflegestufe 1-2 bei nachweislich demenzieller Erkrankung (ab Pflegestufe 3 ohne Nachweis)
ab Pflegestufe 1 oder höher bei minderjährigen pflegebedürftigen Personen.

Das monatliche Nettogesamteinkommen des Antragstellers darf bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 1-5€ 2.000,00 (Stufe 6 oder 7 € 2.500,00) nicht übersteigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der pflegebedürftigen Person bleiben unberücksichtigt.

Die jährliche Höchstzuwendung beträgt für vier Wochen (= 28 Tage)
Pflegestufe 1-3
1.200,00
       
Pflegestufe 4
1.400,00
       
Pflegestufe 5
1.600,00
       
Pflegestufe 6
2.000,00
       
Pflegestufe 7
2.200,00
       
 
Antragsformulare und nähere Auskünfte über die Zuwendungen für pflegende Angehörige erhalten Sie beim Bundessozialamt www.bundessozialamt.gv.at/basb/Kontakt_-_Landesstellen,
bzw. österreichweit zum Ortstarif 05 99 88*
 
Unterstützungsfond der PVA
Die Pensionsversicherungsanstalt hat zur finanziellen Unterstützung von Pensionisten und Versicherte für besonders berücksichtigungswürdige Fälle (unverschuldete Notlage durch ein unvorhersehbares Ereignis) einen Unterstützungsfond eingerichtet.

Eine Leistung aus dem Unterstützungsfond ist vom Pensionsbezieher zu beantragen. Die Antragstellung kann formlos – unter Angabe des Grundes und Beilage entsprechender Nachweise - erfolgen.

Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Pensionsversicherung, bei der auf die individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Rücksicht genommen wird. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Antragsformular an Pensionsversicherungsanstalt,
Friedrich-Hillegeiststraße 1, 1021 Wien, Tel.: 05 03 03*

 
Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sollen all jene Menschen unterstützt werden, die für ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht mehr aufkommen können. Ein Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung kommt allerdings erst in Frage, wenn keine ausreichende finanzielle Absicherung durch andere Mittel (z.B. Einkommen, Leistungen aus der Sozialversicherung, Unterhalt etc.) oder Vermögen möglich ist.

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird in den Bundesländern schrittweise umgesetzt und ersetzt die bisherigen Regelungenüber die Sozialhilfe.

Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung werden für alle Anspruchsberechtigten
dieselben Mindeststandards sichergestellt. Es ist den Bundesländern freigestellt, höhere Beiträge für Sonder- bzw. Zusatzbedarfe (z.B. Heizkostenzuschuss) zu gewähren.

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gebührt zwölfmal im Jahr und beträgt 2011 für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende 752,94 Euro netto und für Paare 1.128,89 Euro netto. In diesen Beträgen ist bereits ein Anteil von 25 Prozent für die Wohnkosten enthalten.

Menschen ohne krankenversicherungsrechtliche Absicherung, die die Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, werden in die gesetzliche Krankenversicherung eingebunden. Damit erhalten diese Bezieherinnen/ Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine E-Card.

Zuständige Stelle:
Eine Antragseinbringung ist jedenfalls bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
des Wohnsitzes möglich (z.B. Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien: Sozialzentrum). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Antragstellung von arbeitsfähigen Personen
gleich beim Arbeitsmarktservice (AMS) erfolgen. Das Arbeitsmarktservice leitet den Antrag dann an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.

Nähere Informationen: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 1010 Wien, Stubenring 1, Telefon: 0800 / 20 16 11, e-Mail: post@bmask.gv.at

Arbeitnehmerveranlagung
Steuerwirksam können unter anderen folgende Beträge im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden:

Sonderausgaben und Werbekosten
Versicherungsprämien zu Unfall-, Kranken-, Pensions- und Sterbevorsorgeversicherungen, Wohnraumbeschaffung und Sanierung, Beiträge an anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger
(Liste beim Finanzamt oder im Internet unter www.bmf.gv.at)

Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen (z.B. Seniorenbund Mitgliedsbeitrag)

Außergewöhnliche Belastungen
Krankheitskosten, Begräbniskosten, Kosten für Alten- und Pflegeheime, Pauschale für Behinderung und Diätverpflegung, Pauschale für Taxifahrten von Gehbehinderten ohne eigenen PKW
 
Erben
Adoptivkinder haben ein gesetzliches Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern

Gesamtrechtsnachfolge heißt, der Erbe übernimmt Vermögen als auch Schulden des Erblassers

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Ermangelung von Verfügungen und Testamenten ein und vergibt das Erbe nach Linien:
1) Ehegatten und Kinder
2) Eltern des Verstorbenen sowie deren Nachkommen
3) Großeltern samt Nachkommen

Formen des letzten Willens
Ohne Zeugen: eigenhändig geschriebene Anweisung, die der Verfasser selbst unterschreibt.
Drei Zeugen, die Ihren letzten Willen bestätigen und unterfertigen, benötigen Sie, wenn Sie mittels EDV oder Schreibmaschine Ihre Anweisungen verfassen und diese unterschreiben. Notare und Rechtsanwälte helfen.

Einen Mindestanspruch (Pflichtteil) haben Ehepartner und Kinder, unabhängig von ihren Anweisungen. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes der gesetzlichen Erbfolge.

Erben und Steuer
Mit 1. August 2008 wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Für alle Verträge davor gilt die alte Gesetzeslage. Die Grunderwerbssteuer fällt bei Schenkungen von Liegenschaften weiterhin an.
 
Erholungsaktion
Pensionsbezieher, die die Einkommensgrenze – es gelten die Richtsätze der Ausgleichzulage - nicht überschreiten und das 60. Lebensjahr vollendet haben, können beim Amt der OÖ. Landesregierung um einen Zuschuss für einen Erholungsund Kuraufenthalt ansuchen.

Das Pflegegeld wird nicht angerechnet, die Miete bzw. ein angenommener Aufwand für Unterkunft oder Hauserhaltungskosten in der Höhe von € 90,- wird abgezogen.
             
Treueprämie
Eine Gewerbepensionist kann um eine Treueprämie ansuchen, wenn er das Gewerbe über die Dauer, wie nachfolgend angeführt, ausgeübt hat:
10 – 14 Jahre
150,00
       
15 – 24 Jahre
300,00
       
25 – und mehr
500,00
       
Die Zuerkennung einer gewerblichen Treueprämie kann nur einmal erfolgen.
   
       
Seniorenhilfe
Seniorenbundmitglieder deren Einkommen bei Alleinstehenden € 800,00 und bei Ehepaaren € 1.200,00 nicht übersteigt, können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine Unterstützung erhalten. Ein Antrag ist über die Ortsgruppe zu stellen.
             
Ehrungen für Ehejubilare
Für folgende Jubiläen werden vom Amt der OÖ. Landesregierung Ehrengaben gewährt:
               
  Goldene Hochzeit (50 Jahre) 1 Golddukat
  Diamantene Hochzeit (60 Jahre)
400,00
       
  Eiserne Hochzeit (65 Jahre)
400,00
       
  Gnadenhochzeit (70 Jahre)
750,00
       
  Juwelenhochzeit (72,5 Jahre)
1.500,00
       
  Kronjuwelenhochzeit (75 Jahre)
2.000,00
       
     
       
Wichtige Adressen

* Österreichweit zum Ortstarif, gilt nur bei Anruf vom Festnetz. Bei Anruf vom Mobiltelefon unter Umständen beträchtliche Kosten.

OÖ. Seniorenbund
Landesgruppe des Österreichischen Seniorenbundes
Obere Donaulände 7
4020 Linz
Tel. 0732/77 53 11-0
Fax 0732/77 53 11 – 719
e-mail: office@ooe-seniorenbund.at

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)
Stubenring 1
1010 Wien
Tel. 01 / 711 00-0

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HV)
Kundmanngasse 21
1031 Wien
Tel. 01 / 711 32-0

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
Adalbert-Stifter-Straße 65
Postfach 200
1201 Wien
Tel. 01 / 331 11-0

Pensionsversicherungsanstalt

Landesstelle Oberösterreich
Terminal Tower
Bahnhofplatz 8
4021 Linz
Tel.: 05 0303 – 0

Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Regionalbüro Oberösterreich
4010 Linz
Postfach 99
Blumauerstraße 47
Tel. 0732/7633-0

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
4020 Linz
Mozartstraße 41
Tel. 0732/7634-0

OÖ. Gebietskrankenkasse
4010 Linz
Gruberstraße 77
Tel. 0732/7807-0

Bundessozialamt
4021 Linz
Gruberstraße 63
Tel. 05/9988

Land Oberösterreich - Sozialabteilung
4021 Linz
Bahnhofplatz 1
Tel. 0732 7720 – 15221

„Wir Senioren“
OÖ. Seniorenmagazin
Redaktion:
Obere Donaulände 7
4010 Linz
Tel.: 0732/77 53 11-0
Fax: 0732/77 53 11 – 719
e-mail: daniela.neumayer@ooe-seniorenbund.at

Seitenanfang
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