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  Alle gängigen Antragsformulare der Sozialversicherung finden Sie unter www.sozialversicherung.at.
   
  Antragsformular Trümmerfrauen
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  Antrag auf Treueprämie - Land OÖ. Abteilung Gewerbe
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  Antrag auf persönliche Beihilfe / Notstandsbeihilfe - Land OÖ.
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  Antrag auf Gewährung einer einmaligen Unterstützung - Wirtschaftskammer OÖ.
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  Antrag auf Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds - SVA Gewerbliche Wirtschaft
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  Antrag auf Gewährung einer einmaligen Unterstützung - SVA der Bauern
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  Antrag auf Beihilfe aus dem Unterstützungsfonds - OÖ. GKK
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  Antrag auf Gewährung einer Spende aus dem Solidaritätsfonds - Land OÖ.
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  Antrag auf Beihilfe aus den Mitteln der Seniorenhilfe des OÖSB
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  Antrag auf Verleihung von Seniorenbund - Ehrenzeichen
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  Antrag auf Verleihung von Seniorenbund - Auszeichnungen
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  Verleihungsrichtlinien für Seniorenbund - Auszeichnungen
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  Verleihungsrichtlinien für Seniorenbund-Sport - Auszeichnungen
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  Beitrittserklärung zum OÖ. Seniorenbund
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Erbschaft und Testament

"Wer will in Ruh´ und Frieden sterben, der lass´ sein Gut den rechten Erben!" So belehrte ein spätmittelalterlicher Gesetzeslehrer seine Zeitgenossen, wobei er unter den"rechten Erben" die gesetzlichen Erben verstand. Als gesetzliche Erben kommen heute in Frage:
  • Die Verwandten des Erblassers nach Linien:
    Die erste Linie bilden die Nachkommen des Erblassers, die zweite Line die Eltern und ihre Nachkommen, die dritte Linie die Großeltern und ihre Nachkommen und die vierte Linie die Urgroßeltern ohne Berücksichtigung ihrer Nachkommen. Dabei schließt jede nähere Linie die entferntere vom Erbrecht aus, und innerhalb einer Linie kommen Nachkommen eines verstorbenen Erben zu denjenigen Anteilen zum Zug, zu denen ihre Mutter oder ihr Vater zum Zug gekommen wäre.
  • Uneheliche Kinder - gleich, ob väterlicher- oder mütterlicherseits - haben seit dem 1. Jänner 1991 im Wesentlichen das gleiche Erbrecht wie eheliche Kinder.
  • Der überlebende Ehegatte erbt neben Erben der ersten Linie ein Drittel des Nachlasses. Neben Erben der zweiten Linie oder Großeltern erbt der Ehegatte zwei Drittel und zieht überdies den Teil, der Nachkommen verstorbener Großeltern zufallen würde, an sich. Sind nur entferntere Verwandte vorhanden, erbt der Ehegatte das Ganze.
Beispiele:
  • Ein Erblasser hinterläßt neben dem Ehegatten zwei Kinder: Der Ehegatte und die Kinder erben je ein Drittel.
  • Ein verwitweter Erblasser hinterläßt drei Enkel - die Kinder eines vorverstorbenen Sohnes - und eine Tochter: Die Tochter erbt die Hälfte des Nachlasses, jeder Enkel ein Sechstel.
  • Ein Erblasser hinterläßt neben dem Ehegatten die Mutter und einen Neffen: Der Ehegatte erbt zwei Drittel, die Mutter und der Neffe je ein Sechstel.
  • Ein Erblasser hinterlässt neben dem Ehegatten einen Großvater und die Tochter des anderen Großvaters: Der Ehegatte erbt fünf Sechstel, der Großvater ein Sechstel. (Wäre ein Ehegatte nicht vorhanden, würden Großvater und Tante je die Hälfte erben.)

Mehrere Erben bilden eine Rechtsgemeinschaft; das heißt, daß jeder einzelne Erbe nur über seinen Bruchteil selbständig verfügen kann, während über den ganzen Nachlaß, aber auch über einzelne Nachlaßgegenstände nur alle Erben gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Das ist auch die Problematik einer Erbengemeinschaft. Natürlich können die Miterben eine Erbteilung beschließen. Der Erblasser kann auch Verfügungen über die Aufteilung des Nachlasses treffen. Er kann schließlich die gesetzlichen Erben vom Erbrecht ausschließen und selbst seine Erben bestimmen. Dazu bedient man sich eines Testaments.

Im Folgenden sollen die wichtigsten Bestimmungen für die gültige Errichtung eines privaten Testaments dargelegt werden:

  • Ein Testament ist gültig, wenn es eigenhändig (also nicht etwa mit Schreibmaschine!) geschrieben und unterschreiben ist. Zeugen sind nicht erforderlich; die Bezeichnung des Textes als Testament, die Datierung und die Ortsangabe sind wohl ratsam, aber nicht notwendig. Die Gefahr von Formfehlern ist äußerst gering. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß es keine eigenhändigen gemeinsamen Testamente von Ehegatten gibt! Bei Ehegatten muß daher jeder Teil sein Testament zur Gänze schreiben und unterschreiben.
  • Das fremdhändige Testament - das auch mit Schreibmaschine geschrieben sein kann - ist vor drei Zeugen vom Erblasser selbst zu unterschreiben und von den Zeugen mitzufertigen, die einen Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft beizusetzen haben. Da manche Personen (u.a. Minderjährige, gewisse Behinderte, nahe Verwandte und das Hauspersonal des/der Bedachten) als Zeugen ausgeschlossen sind, und da es auch sonst eine Reihe von Formvorschriften gibt, die in gewissen Fällen zu beachten sind, birgt das fremdhändige Testament die Gefahr von Mängeln, die das gültige Zustandekommen einer solchen letztwilligen Erklärung verhindern.
  • Ähnliche Gefahren birgt auch die außergerichtliche, mündliche Erklärung des letzten Willens, welche daher nur dann gewählt werden sollte, wenn man schreibunkundige oder -unfähige Personen nicht mehr zu Gericht oder zu einem Notar bringen bzw. einen Notar oder Rechtsanwalt rufen kann.
Testamente sollten möglichst klar und einfach sein und ergänzende oder einschränkende Nebensätze tunlichst vermeiden! Grundsätzlich aber kann der Erblasser in seinem Testament verfügen, was immer ihm beliebt; nur seinen einzigen (auch nach der Errichtung des Testamentes geborenen) Nachkommen darf er nicht mit Stillschweigen übergehen. Es muß jedoch bedacht werden, daß es bestimmte nahe Verwandte (Noterben) gibt, denen zumindest der Pflichtteil zu hinterlassen ist. Solche Noterben sind der Ehegatte und die Nachkommen, denen als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zusteht; allenfalls auch die Eltern bzw. Großeltern, die ein Drittel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil erhalten.

Reicht ein Nachlaß zur Befriedigung der Pflichtteilsberechtigten nicht aus, so können auch anrechnungspflichtige Schenkungen des Erblassers zur Ergänzung des Pflichtteils herangezogen werden. Andererseits kann der Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsberechtigten enterben oder die Anrechnung von Vorausempfängern anordnen.

Bei schwierigen Verhältnissen ist es dringend zu empfehlen, einen Notar oder Rechtsanwalt mit der Verfassung seines Testamentes zu betrauen. Notare und Rechtsanwälte - übrigens auch Gerichte - nehmen auch gerne gegen eine geringe Gebühr private Testamente in Verwahrung, womit der (absichtlichen oder unabsichtlichen) Vernichtung eines Testamentes vorgebeugt wird.

Den Notaren schließlich ist die Errichtung von Erbverträgen vorgehalten, wodurch sich Eheleute unwiderruflich gegenseitig zu Erben einsetzen. Ein Erbvertrag darf sich nur auf drei Viertel des Nachlasses beziehen; ein Viertel bleibt einer normalen letztwilligen Anordnung vorbehalten. Der Sinn des Erbvertrages liegt nicht im Mißtrauen gegen den anderen Ehepartner, sondern besteht in erster Linie in einem Schutz vor sich selbst: Niemand weiß, ob er nicht einmal in eine Lage kommt, in der Dinge verfügt, die er heute mit Entrüstung zurückweisen würde.

Von Erbverträgen abgesehen, ist übrigens jede letztwillige Anordnung widerruflich; sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend durch die Errichtung eines neuen Testaments oder dadurch, daß der Erblasser Handlungen setzt, aus denen mit Bestimmtheit der Wille zum Widerruf geschlossen werden kann.

Aber Achtung, Mehrere Kodizille - das sind letztwillige Anordnungen, in denen keine Erbeneinsetzung getroffen wird - können nebeneinander bestehen.

Im Übrigen gelten für Kodizille die gleichen Formvorschriften wie für Testamente.

Abschließend möchte ich noch vor zwei weitverbreiteten Irrtümern warnen:

Durch eine Testamentserrichtung kann weder die gesetzlich vorgeschriebene Schätzung verhindert werden, wenn ein Pflegebefohlender (Minderjähriger, unter Sachwalterschaft Stehender oder Abwesender) als Erbe oder Noterbe an einer Verlassenschaftsabhandlung beteiligt ist; noch wird dadurch die Erbschaftssteuer vermindert. Sollte eine Änderung eintreten, wird diese in unserer Zeitung "Wir Senioren - OÖ. Pensionistenzeitung" veröffentlicht.

Jetzt noch einige Worte zur Erbschaftssteuer:
Der Steuer wird jeder Erwerb von Todes wegen unterzogen. Nach dem persönlichen Verhältnisses des Erwerbers zum Erblasser werden 5 Steuerklassen unterschieden, daraus ergibt sich auch die verschieden hohe Berechnung der Erbschaftssteuer. Je höher die Steuerklasse, umso höher auch die Erbschaftssteuer. Beispielsweise fallen in die Steuerklasse I der Ehegatte, die Kinder, die Adoptivkinder und die Stiefkinder. In die Steuerklasse III fallen die Geschwister des Erblassers, in die Steuerklasse IV die Schwiegerkinder, Nichten und Neffen und in die Steuerklasse V alle übrigen Erwerber. Zuwendungen an gemeinnützige mildtätige und kirchliche Institutionen unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung einer Erbschaftssteuer von 2,5%. Ein wichtiger Umstand für die Steuer ist es, nicht Geldbeträge seinen Erben zu hinterlassen, sondern nur Sparbücher und Wertpapiere, denn diese Sparbücher und Wertpapiere sind von der Erbschaftssteuer befreit, wenn ihre Erträge der Kapitalertragssteuer unterzogen wurden. Dies ist insbesondere bei der Errichtung von Testamenten zu berücksichtigen. Für den, der jetzt ganz verwirrt ist, nochmals der Rat: Suchen Sie in Zweifelsfragen rechtzeitig einen Notar oder Rechtsanwalt auf! Auch der Seniorenbund ist Ihnen im Rahmen seines Bürgerservices jederzeit gerne behilflich, ohne natürlich eine fachkundige Beratung ersetzen zu können.
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