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Zum Betrachten des PDF-Format benötigen Sie den Acrobat Reader, den sie unter folgender Adresse www.adobe.de gratis herunterladen können. Erbschaft und Testament "Wer will in Ruh´ und Frieden sterben, der lass´ sein Gut den rechten Erben!" So belehrte ein spätmittelalterlicher Gesetzeslehrer seine Zeitgenossen, wobei er unter den"rechten Erben" die gesetzlichen Erben verstand. Als gesetzliche Erben kommen heute in Frage:
Mehrere Erben bilden eine Rechtsgemeinschaft; das heißt, daß jeder einzelne Erbe nur über seinen Bruchteil selbständig verfügen kann, während über den ganzen Nachlaß, aber auch über einzelne Nachlaßgegenstände nur alle Erben gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Das ist auch die Problematik einer Erbengemeinschaft. Natürlich können die Miterben eine Erbteilung beschließen. Der Erblasser kann auch Verfügungen über die Aufteilung des Nachlasses treffen. Er kann schließlich die gesetzlichen Erben vom Erbrecht ausschließen und selbst seine Erben bestimmen. Dazu bedient man sich eines Testaments.
Reicht ein Nachlaß zur Befriedigung der Pflichtteilsberechtigten nicht aus, so können auch anrechnungspflichtige Schenkungen des Erblassers zur Ergänzung des Pflichtteils herangezogen werden. Andererseits kann der Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsberechtigten enterben oder die Anrechnung von Vorausempfängern anordnen. Bei schwierigen Verhältnissen ist es dringend zu empfehlen, einen Notar oder Rechtsanwalt mit der Verfassung seines Testamentes zu betrauen. Notare und Rechtsanwälte - übrigens auch Gerichte - nehmen auch gerne gegen eine geringe Gebühr private Testamente in Verwahrung, womit der (absichtlichen oder unabsichtlichen) Vernichtung eines Testamentes vorgebeugt wird. Den Notaren schließlich ist die Errichtung von Erbverträgen vorgehalten, wodurch sich Eheleute unwiderruflich gegenseitig zu Erben einsetzen. Ein Erbvertrag darf sich nur auf drei Viertel des Nachlasses beziehen; ein Viertel bleibt einer normalen letztwilligen Anordnung vorbehalten. Der Sinn des Erbvertrages liegt nicht im Mißtrauen gegen den anderen Ehepartner, sondern besteht in erster Linie in einem Schutz vor sich selbst: Niemand weiß, ob er nicht einmal in eine Lage kommt, in der Dinge verfügt, die er heute mit Entrüstung zurückweisen würde. Von Erbverträgen abgesehen, ist übrigens jede letztwillige Anordnung widerruflich; sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend durch die Errichtung eines neuen Testaments oder dadurch, daß der Erblasser Handlungen setzt, aus denen mit Bestimmtheit der Wille zum Widerruf geschlossen werden kann. Aber Achtung, Mehrere Kodizille - das sind letztwillige Anordnungen, in denen keine Erbeneinsetzung getroffen wird - können nebeneinander bestehen. Im Übrigen gelten für Kodizille die gleichen Formvorschriften wie für Testamente. Abschließend möchte ich noch vor zwei weitverbreiteten Irrtümern warnen: Durch eine Testamentserrichtung kann weder die gesetzlich vorgeschriebene Schätzung verhindert werden, wenn ein Pflegebefohlender (Minderjähriger, unter Sachwalterschaft Stehender oder Abwesender) als Erbe oder Noterbe an einer Verlassenschaftsabhandlung beteiligt ist; noch wird dadurch die Erbschaftssteuer vermindert. Sollte eine Änderung eintreten, wird diese in unserer Zeitung "Wir Senioren - OÖ. Pensionistenzeitung" veröffentlicht. Jetzt noch einige Worte zur Erbschaftssteuer: Der Steuer wird jeder Erwerb von Todes wegen unterzogen. Nach dem persönlichen Verhältnisses des Erwerbers zum Erblasser werden 5 Steuerklassen unterschieden, daraus ergibt sich auch die verschieden hohe Berechnung der Erbschaftssteuer. Je höher die Steuerklasse, umso höher auch die Erbschaftssteuer. Beispielsweise fallen in die Steuerklasse I der Ehegatte, die Kinder, die Adoptivkinder und die Stiefkinder. In die Steuerklasse III fallen die Geschwister des Erblassers, in die Steuerklasse IV die Schwiegerkinder, Nichten und Neffen und in die Steuerklasse V alle übrigen Erwerber. Zuwendungen an gemeinnützige mildtätige und kirchliche Institutionen unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung einer Erbschaftssteuer von 2,5%. Ein wichtiger Umstand für die Steuer ist es, nicht Geldbeträge seinen Erben zu hinterlassen, sondern nur Sparbücher und Wertpapiere, denn diese Sparbücher und Wertpapiere sind von der Erbschaftssteuer befreit, wenn ihre Erträge der Kapitalertragssteuer unterzogen wurden. Dies ist insbesondere bei der Errichtung von Testamenten zu berücksichtigen. Für den, der jetzt ganz verwirrt ist, nochmals der Rat: Suchen Sie in Zweifelsfragen rechtzeitig einen Notar oder Rechtsanwalt auf! Auch der Seniorenbund ist Ihnen im Rahmen seines Bürgerservices jederzeit gerne behilflich, ohne natürlich eine fachkundige Beratung ersetzen zu können. |